Ich muss diesen Blogartikel leider mit einem kleinen Disclaimer einleiten. Es handelt sich hierbei um sensible Themen, die bei falscher Interpretation und folglich falscher Umsetzung schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen können. Daher der Hinweis, dass ich kein Steuerberater, Rechtsanwalt oder in sonstiger Hinsicht fachkundiger Mensch auf diesem Gebiet bin. Alles Geschriebene beruht auf meinen persönlichen Informationen und Erfahrungen. Im Zweifelsfall solltest du also ausnahmslos eine Person vom Fach zurate ziehen, da dieser Blogartikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.
Aber genug davon. Zu Beginn möchte ich ein paar allgemeine Themen ansprechen, die mir teilweise erst zu Ohren gekommen sind, als ich schon eine Weile als Selfpublisher tätig war, aber schon vorher hätte wissen sollen. Damit dir das nicht passiert, schreibe ich diesen Beitrag.
1. Die Impressumspflicht
Die Impressumspflicht ist in Deutschland je nach Anwendungsbereich gleich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgehalten. So gilt zum Beispiel § 5 TMG als Leitlinie für das Impressum auf Webseiten. Bei Büchern und anderen Printmedien sowie eBooks entstammt die Impressumspflicht dem Presserecht, welches in Deutschland auf Länderebene geregelt ist.
So steht zum Beispiel im Berliner Presserecht in § 7, dass „auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk … Name oder Firma und Wohnort oder Geschäftssitz des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein [muss].“ (Quelle: http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=15)
Neben den genannten Inhalten, sollte außerdem die ISBN, das Erscheinungsjahr, die Auflage, ein Copyrighthinweis und ein Vermerk auf das Verzeichnis der Deutschen Nationalbibliothek im Impressum enthalten sein.
Hier mal ein Beispiel:
© 2021 Max Mustermann
1. Auflage
Herausgeber: Name oder Institution
Autor: Vorname, Name (Bei Verwendung eines Pseudonyms muss hier eine natürliche Person als Vertreter angegeben werden.)
Umschlaggestaltung, Layout, Illustration: Name oder Institution
Lektorat, Korrektorat: Name oder Institution
andere Mitwirkende: Name oder Institution
Verlag & Druck: Name oder Institution + Anschrift
ISBN: xxx-x-xxxx-xxxx-x
Das Werk einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Autors und/oder des Verlages unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
2. Buchpreisbindungsgesetz
3 BuchPrG besagt im Wortlaut: „Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.“ (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/buchprg/BJNR344810002.html)
Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass man dieselbe Version eines Buches überall zum gleichen Preis anbieten muss. Meines Wissens nach wird hier nach ISBN unterschieden. D.h. also, dass es zulässig ist, beispielsweise die gebundene Version teurer anzubieten, als die Taschenbuchversion, da diese zwangsläufig unterschiedlich ISBNs haben. Allerdings muss die gebundene Version auf Amazon genauso viel kosten, wie zum Beispiel bei Thalia.
3. Die Pflichtabgabe an die Deutsche Nationalbibliothek
Die deutsche Nationalbibliothek hat einen gesetzlich auferlegten Sammelauftrag. Dem kommen sie nach, indem sie von nahezu jeder in Deutschland zugänglichen Publikation ein oder mehrere Exemplare einfordern. Für uns Selfpublisher bringt das folgende Pflicht mit sich: Wir müssen von jeder Druckversion unseres Buches ab 25 verkauften Einheiten zwei physische Exemplare an die DNB schicken. Auch ein eBook muss abgeliefert werden, was über das Online-Portal möglich ist.
Ein Versäumnis dieser Pflicht nachzukommen ist nach § 19 DNBG eine Ordnungswidrigkeit.
4. Die Pflichtabgabe an die Künstlersozialkasse
Hierzu habe ich bereits einen separaten Blogartikel geschrieben. Deshalb möchte ich mich hier zu kurz wie möglich fassen.
Im Amazon-Kindle-Business ist es gang und gäbe mit kreativen Freiberuflern zusammenzuarbeiten. Das können Designer, Texter, Illustratoren und weiteres sein. Diese haben Deutschland die Möglichkeit, sich zu günstigeren Tarifen bei der Künstlersozialkasse zu versichern.
Diese Vergünstigung zahlen ihre Kunden, also wir, auf Basis des monetären Auftragsvolumens. Gibst du also im Kalenderjahr beispielsweise 1.000 Euro für die Dienstleistungen kreativer Freiberufler aus, so ist das die Bemessungsgrundlage für die Abgabe an die KSK. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob der jeweilige Freelancer, sich bei der KSK versichert oder Deutscher ist. Auch für Ausgaben beispielsweise bei Fiverr.com muss man, meines Wissens nach, seine Abgabe leisten.
Den aktuellen Abgabesatz findet ihr auf der Webseite der KSK: https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/kuenstlersozialabgabe.html
Im Folgenden möchte ich etwas tiefer in Themen einsteigen, die den meisten angehenden Selfpublishern Bauchschmerzen bereiten.
5. Die Gewerbeanmeldung
Bevor ich auf die Details der Gewerbeanmeldung eingehe, möchte ich erst mal die Fragen klären, ob man überhaupt ein Gewerbe anmelden muss, wann das geschehen muss und welche Alternativen es gibt.
Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung entsteht gemäß § 14 GewO i.V.m § 15 Abs. 2 EStG, sobald eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Das gilt auch wenn diese Absicht nur ein Nebenzweck ist.
Diese Gewinnerzielungsabsicht unterstelle ich einfach mal den meisten Selfpublishern, sodass sich die Frage nach der Pflicht zur Gewerbeanmeldung ganz klar mit „Ja“ beantworten lässt.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn diese selbstständige Tätigkeit einem freien Beruf zuzuordnen ist, du also beispielsweise selbst der Autor bist und deine Bücher im Eigenverlag vermarktest, musst du keine Gewerbe anmelden.
Aber auch eine freiberufliche Tätigkeit muss bei den entsprechenden Behörden angemeldet werden und bringt teils ähnliche Pflichten wie der Gewerbebetrieb mit sich.
Viele haben Angst vor der Gewerbeanmeldung beziehungsweise wagen den Schritt nicht. Das ging mit zunächst ähnlich, aber heutzutage kann ich sagen, dass das die kleinste und einfachste „Hürde“ in meiner Laufbahn als Unternehmer war. Man geht einfach zu seinem lokalen Gewerbeamt, zahlt eine Gebühr (unterschiedlich aber meist zwischen 20 Euro und 30 Euro), gibt Daten zu seiner Person an, zum Wohnsitz und Hauptsitz der Unternehmung, zur Art der gewerblichen Tätigkeit und man hat in Windeseile ein Gewerbe.
Die Sachbearbeiter sind erfahrungsgemäß auch sehr hilfsbereit und beantworten gerne unspezifische Fragen.
In Folge deiner Gewerbeanmeldung bekommst du vom Finanzamt einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Dort musst noch mal Informationen angeben, Umsätze/Gewinne schätzen, gegebenenfalls die Kleinunternehmerregelung und/oder eine USt.-IdNr. beantragen. Hierbei solltest du dir eventuell Hilfe holen, wenn du dir das nicht alleine zutraust.
6. Steuerliche und rechtliche Stolperfallen im Kindle Business
Das Erste, was ich hier ansprechen möchte, ist die korrekte Rechnungsstellung. Wir erbringen Amazon gegenüber eine Leistung, für die wir mit den Tantiemen vergütet werden. Wie bei B2B-Geschäften üblich, muss der Leistungserbringer diese Transaktion mit einer Rechnung dokumentieren.
Interessanterweise muss diese Rechnung aber in Fall von Amazon Kindle Publishing nicht an den Leistungsempfänger zugehen. Das heißt, wir erstellen eine Rechnung für unsere eigene Buchhaltung und gegebenenfalls für die Umsatzsteuervoranmeldung, falls wir nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Beachte, dass du hier alle Richtlinien der korrekten Rechnungsstellen berücksichtigst.
Des Weiteren würde ich dir raten, wenn du mit deinen Einnahmen den Grundfreibetrag der Einkommensteuer i.H.v. 9.744 Euro (Stand 2021; in 2022 werden es 9.984 Euro sein) überschreitest ca. 50 % deiner Einnahmen sicherheitshalber zur Seite zur legen, bis du deine Steuer gezahlt hast. In den meisten Fällen bleibt dann etwas übrig, was du wieder reinvestieren kannst.
Auch die Gewerbesteuer solltest du nicht außer Acht lassen. Diese wird aber erst erhoben, sobald du mehr als 24.500 Euro Gewinn pro Jahr mit deinem Unternehmen erwirtschaftest. Freiberufler müssen diese Steuer übrigens nicht zahlen. Die effektiv zu zahlende Gewerbesteuer unterscheidet sich auf Gemeindeebene, da jede Gemeinde einen eigenen Hebesatz festsetzen kann, nach dem die dort ansässigen Unternehmen besteuert werden.
Um das Thema mit den Steuern abzuschließend möchte ich zu guter Letzt auf die Umsatzsteuer eingehen und warum die Kleinunternehmerregelung (KUR) für das Amazon-Kindle-Publishing wenig bis gar keinen Sinn ergibt.
Entgegen der häufig falschen Verwendung im alltäglichen Sprachgebrauch ist der Status „Kleinunternehmer“ keine gewerbliche Größeneinheit, sondern lediglich eine rein umsatzsteuerliche Regelung, die es kleineren oder neuen Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 Euro (Stand 2021) im Gründungsjahr auf den Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten. Im zweiten Jahr muss der Umsatz für die Beanspruchung der KUR unter 50.000 Euro liegen. Liegt er trotzdem über 22.000 Euro gilt ab dem dritten Jahr die Regelbesteuerung.
Es vereinfacht also die Rechnungsstellung und erspart einem die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung.
Warum sollte man als Kindle Publisher trotzdem darauf verzichten?
Das hat etwas komplexere steuerliche Gründe. Der Ableger von Amazon, an den wir unsere Rechnungen schreiben, hat seinen Hauptsitz in Luxemburg, einem EU-Land. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, welche die Steuerschuldnerschaft an den Leistungsempfänger überträgt. Vereinfacht gesagt, bedeutet das, dass Amazon in Luxemburg zum örtlichen Steuersatz die Umsatzsteuer abführen muss, die wir sonst in Deutschland hätten abführen müssen. Das liegt daran, dass die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten ist und auf nationaler Ebene geregelt wird. Würde also Amazon an uns Umsatzsteuer zahlen, die wir in Deutschland abführen, könnten sie sich diesen Betrag nicht in Luxemburg wiederholen.
Das führt uns zum allgemeinen Vorteil der Regelbesteuerung. Man kann sich die betrieblich veranlagte Umsatzsteuer von getätigten Ausgaben im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung wieder holen. Das könnten zum Beispiel Ausgaben für Textbroker oder Designer in Deutschland sein, aber auch die Ausgaben für Amazon Advertising, welche an eine deutsche Niederlassung von Amazon gehen.
Was bedeutet das jetzt im Klartext?
Als steuerliche Kleinunternehmer dürfen wir keine Umsatzsteuer auf unseren Rechnungen ausweisen, was erst mal nicht schlimm ist, aber wir können uns in Deutschland geleistete Umsatzsteuer auch nicht wieder holen.
Wer jetzt gut aufgepasst hat, merkt, dass der Großteil unserer Ausgaben (Amazon Advertising, Texterstellung, Lektorat usw.) in Deutschland getätigt wird, die Einnahmen aber aus dem EU-Ausland kommen, wo das Reverse-Charge-Verfahren greift. Wir zahlen also sowieso keine Umsatzsteuer auf unsere Einnahmen bei Amazon, da diese im anderen Land durch den Leistungsempfänger (Amazon) abgeführt werden muss. Trotzdem haben wir aber die Möglichkeit, mit der Regelbesteuerung die gezahlte Umsatzsteuer (man nennt sie dann Vorsteuer) vom Finanzamt zurückzufordern. Es wäre also verschenktes Geld, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen und das nur für etwas weniger Aufwand, den man mit einfachen Tools ziemlich leicht automatisieren kann.
Bevor du jetzt zum Gewerbeamt rennst und ein regelbesteuertes Gewerbe anmeldest, informiere dich bitte noch zu folgenden Begriffen:
- Ist-/Sollbesteuerung
- Reverse-Charge
- Umsatzsteuervoranmeldung
- Umsatzsteuererklärung
- ermäßigter und regulärer Steuersatz
- Zusammenfassende Meldung
Es ist auch möglich, rückwirkend zur Regelbesteuerung zu wechseln, allerdings müssen beispielsweise dann die vergangenen USt-VAs nachgereicht werden.
Rechtlich gibt es noch einige weitere Punkte, die beim Selfpublishing eine große Rolle spielen. So zum Beispiel Urheberrechte und die Übertragung von Nutzungsrechten. Das Urheberrecht an sich lässt sich nämlich gar nicht weitergeben, aber der Urheber hat die Möglichkeit, anderen Personen Lizenzen bzw. Nutzungsrechte einzuräumen. Du solltest also immer sicherstellen, dass du diese Nutzungsrechte im entsprechenden Ausmaß für deine Werke samt Text, Bilder, Grafiken, Illustrationen und Co. bekommst.
Ich hoffe, ich konnte mit diesem Blogartikel etwas Licht ins Dunkle bringen und vielleicht auch die ein oder andere Angst nehmen. Im Endeffekt muss man einfach machen und lernen, natürlich mit einer gesunden Portion Verstand und Vorsicht.
Ich habe auf YouTube eine ganze Playlist zu diesen Themen. Klick dich dort gerne mal durch, wenn du magst.
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Dein Tom von Nomad Publishing